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Der Nachtarbeitszuschlag beträgt mindestens 25% auf den Brutto-Stundenlohn oder eine entsprechende Anzahl freier Tage. Es geht zwar auch billiger; aber nur dann, wenn die Nachtarbeit in weiten Teilen nur aus Arbeitsbereitschaft besteht. Diese inzwischen gängige Praxis hat jetzt nochmals das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern als rechtens bestätigt (Urteil vom 27.6.2018; Az.: 3 Sa 226/17). Bei Dauernachtarbeit oder besonderen zusätzlichen Belastungen kann sich die Zulage sogar auf 30% erhöhen. 10% sind jedenfalls eindeutig zu wenig.