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In aller Kürze

Arbeitsrecht: Keine Nachtschicht für Schwangere

Schwangere und stillende Mütter haben in der ganzen EU jetzt mehr Rechte. Eine Spanierin hat vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ein Nachtschicht-Tabu erstritten (EuGH vom 19.9.2018, Az.: Rs. C-41/17). Gelegentliche Nachtarbeit reicht aus, um in den besonderen Schutz zu kommen. Allerdings muss ein ärztliches Attest vorliegen. In Deutschland besteht für werdende und stillende Mütter ein noch strengerer Schutz. Es gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Nacht- und Feiertagsarbeit sind nur zwischen 20 und 22 Uhr erlaubt (§ 5 MuSchG). Dazu ist eine ärztliche Erlaubnis nötig. Zudem müssen die Arbeitnehmerin sowie die Aufsichtsbehörde zustimmen (§ 28 MuSchG).
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