Höhere Steuer auf Parkplätze
Das Parken auf Hotelparkplätzen kostet 19% Umsatzsteuer. Der ermäßigte Steuersatz für Hoteldienstleistungen greift hier nicht.
Hotels müssen ihre Parkplätze künftig als eigeständig verkauftes Wirtschaftsgut berechnen und versteuern. Das ist die Konsequenz aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 1.3.2016, jetzt veröffentlicht, Az.: XI R 11/14). Der BFH hat entschieden, dass Hotelparkplätze nicht zur Übernachtung gehören, da es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Parkplatznutzung (Nebenleistung) und Übernachtungsleistung (Hauptleistung) gebe. Daraus ergibt sich eine veränderte Besteuerung. Der bisher ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für diese Leistung gilt nicht mehr. Nun müssen 19% USt. berechnet werden. Ähnlich hatte der BHF bereits das Frühstück aus den Übernachtungsleistungen herausgerechnet und mit 19% Umsatzsteuer belegt. Als Steuerwert hat der BFH 1,50 Euro angesetzt. Diese Summe ist in jedem Fall pro Parkplatznutzung anzusetzen und künftig mit 19% zu versteuern.
Auch Einzelhandel betroffen
Das Urteil hat Konsequenzen für den Einzelhandel. Denn auch kostenlos angebotene Parkplätze gelten laut BFH als „Nebenleistung“, die nunmehr gesondert zu berechnen und zu versteuern ist. Zwar können die Parkplätze weiterhin kostenlos angeboten werden. Intern müssen sie aber mit dem Steuerwert berechnet und entsprechend versteuert werden.Fazit: Das BFH-Urteil hat eine erhöhte Besteuerung von Parkplatzgebühren zur Folge. Auch die Bereitstellung von kostenlosem Parkraum wird unattraktiver. Einige Unternehmen werden das in ihrer Mischpreiskalkulation berücksichtigen müssen.