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Annahme von Nachlässen

Überraschend Schulden geerbt

Sie können erfolgreich ein Erbe anfechten, wenn sich nachträglich eine deutliche negative Veränderung der Erbmasse ergibt.
Wer in der Erbmasse überraschend Schulden entdeckt, kann ein bereits angenommenes Erbe nochmal anfechten. Das meint jedenfalls das Oberlandesgericht München (Urteil vom 28.7.2015, Az. 31 Wx 54/15), so die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Als Erbe haften Sie demnach zwar weiter grundsätzlich für die auf dem Nachlass ruhenden Verbindlichkeiten. Von negativen Überraschungen können Sie sich aber befreien. Der Fall: Nach dem Tod des Vaters erfuhren die Erben von einer offenen Forderung. Allerdings meinten sie, dass diese verjährt sei und nahmen deshalb das Erbe an. Erst später stellte sich heraus, dass die Verjährung der Forderung noch nicht eingetreten war. Deshalb konnte das Erbe zu Recht angefochten werden. Die Logik der Richter: Die Annahme des Erbes beruhte auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses. Dies ist auch dann der Fall, wenn es um die Belastung des Erbes mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist.

Fazit: Das Urteil ist ein Rettungsring bei groben unschönen Überraschungen. Sie sollten es im Erbfall freilich nicht auf eine späte Klärung der Erbmasse ankommen lassen.

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