Alte Versicherungen sind geschützt
Den Verlust aus einer gekündigten Sterbegeldversicherung müssen Sie nicht voll abschreiben. Der Staat muss Sie unterstützen.
Der Verlust aus einer gekündigten Sterbegeldversicherung kann mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Dies gilt allerdings nur bei einem vorzeitigen Rückkauf mit Verlusten. Das Finanzamt kann den Verlustabzug nicht mit der Begründung verweigern, bei einem vorzeitigen Rückkauf fehle die steuerlich erforderliche Überschusserzielungsabsicht. Das entschied der BFH jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 14. 3. 2017, Az.VIII R 25/14).
Das Urteil betrifft allerdings eine vor 2009 abgeschlossene Sterbegeldversicherung. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wird für Lebens- und Sterbeversicherungen, die seitdem abgeschlossen wurden, gesetzlich die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt. Das Urteil dürfte Neuverträge also nicht betreffen.
Fazit: Mit der Abgeltungsteuer hat der Staat auch dieses (kleine) Steuerschlupfloch verschlossen.