Blind-Pools, mit deren Kapital die Initiatoren nach Gutdünken Anlegergeld investieren, wird es künftig nicht mehr geben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dafür Mindestkriterien aufgestellt. Sie wird überprüfen, ob die Initiatoren diese in ihren Prospekten einhalten. Die wesentlichen Punkte sind:
Für 60% der Mittel müssen Investitionskriterien im Voraus festgelegt werden
Diese müssen in den ersten drei Jahren der Investition eingehalten werden
Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate muss im Voraus gemäß den Anlagebedingungen möglich sein
Die BaFin gibt praktische Beispiele für die verschiedenen Investitionsmöglichkeiten. Das sind Immobilien, Schiffe, Luftfahrzeuge, Erneuerbare Energien und Unternehmensbeteiligungen. Ein Fall:
Bei Immobilien muss festgelegt werden, ob es sich um Wohn- oder Gewerbeimmobilien handelt. Die Art der Gewerbeimmobilien – ob Handel oder Hotels – muss im Vorhinein festgelegt werden. Auch die Höhe des Einzelinvestments ist zu deklarieren. Bestimmt werden muss auch, welcher Anteil des Anlagekapitals in die jeweilige Form fließen sollen. Festgelegt werden muss zudem, in welchen Ländern wieviel investiert wird.
Hinweis: Im Prospekt von Anbietern müssen alle Kriterien enthalten sein. Die BaFin prüft, ob dies der Fall ist. Wenn nicht, erhält der betreffende Fonds keine Zulassung.
Fazit: Willkürliche Investitionen ohne konkrete Zielsetzung sollen ausgeschlossen werden. Das grundsätzliche unternehmerische Risiko bei Beteiligungen bleibt natürlich trotzdem bestehen.