Die Einrichtung einer Stiftung kann für Unternehmer zur Steuerfalle werden. Betroffen sind Holddinggesellschaften (gewerblich geprägte GmbH & Co. KG). Grundsätzlich ist es möglich, Mitunternehmeranteile – also Anteile an einer Personengesellschaft (z.B. KG oder GmbH & Co. KG) – ertragsteuerneutral zu übertragen (§ 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz). Bei der Übertragung kommt es also nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Dies gilt somit auch bei der Übertragung auf eine gemeinnützige oder Familienstiftung.
Unter bestimmten Bedingungen aber ist der steuerfreie Übertrag gefährdet. Hintergrund ist eine – vermurkste – Gesetzesänderung aus 2013. Sie kippte die Steuerneutralität in folgenden Fällen:
wenn sich im Betriebsvermögen der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG Anteile an einer Kapitalgesellschaft befanden,
die vor dem 29.6.2013 steuerneutral in dieses Betriebsvermögen gelangt sind.
Beabsichtigt war etwas anderes. Der Gesetzgeber wollte eine Gesetzeslücke schließen. Sie konnte dann entstehen, wenn nach der Einbringung der Kapitalgesellschaftsanteile in die Holding GmbH & Co. KG deren Gesellschafter ins Ausland verzogen waren, schreibt Rechtsanwalt Jörg Stalleiken von der Steuerkanzlei Flick Gocke Schaumburg im neuen BeraterFUCHS.
Mit einem aktuellen BMF-Schreiben hat das Finanzministerium den Murks ausgebessert. Jedoch nicht für den Fall der Übertragung auf eine Stiftung! Hier sind die Folgen des Gesetzes somit beabsichtigt.
Folge: Bei der Übertragung auf eine Stiftung werden die stillen Reserven aufgedeckt. So kann aus einer Beteiligung mit dem Buchwert 100.000 Euro und dem Verkehrswert von 5 Mio. Euro aber die Aufdeckung einer stillen Reserve von 4,9 Mio. Euro werden.
Fazit: Stalleiken empfiehlt, im Vorfeld der Übertragung einen Strukturwandel zu prüfen. Dies sollte mit der Finanzverwaltung abgesprochen werden.