Eigener Titel gegen Ehefrau erforderlich
Eine Räumungsklage müssen Sie auch gegen eine Ehefrau erwirken.
Es reicht nicht aus, eine erfolgreiche Räumungsklage gegen einen Mieter zu erwirken, wenn dessen Ehefrau die Wohnung mit bewohnt. Im schlimmsten Fall müssen Sie gegen beide Ehepartner einzeln gerichtlich vorgehen. Glück im Unglück: Sie können jeweils dieselben Argumente vorbringen. So urteilte jetzt das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 7. 4. 2017, Az. 124 C 188/16).
Räumung extra erzwungen
Im konkreten Fall hatte ein Mieter eine Wohnung unbefugt Dritten zum Gebrauch überlassen. Dagegen hatte der Vermieter erfolgreich auf Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung der Wohnung geklagt. Der Mieter räumte zwar die Wohnung – nicht aber dessen Ehefrau. Gegen die musste der Vermieter separat gerichtlich vorgehen. Denn sie war im ursprünglichen Urteil gegen den Mieter nicht enthalten.Fazit: Wenn Sie zu einer Räumungsklage gezwungen sind, achten Sie darauf, dass sich diese gegen alle die Wohnung bewohnenden Personen richtet.