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Vorsorgenachzahlungen

Für das Besteuerungswahlrecht bei der Rente zählt das Ob

Wer Rentenbeiträge oberhalb der Beitragsbemssungsgrenze einzahlt, hat ein Wahlrecht bei der Rentenbesteuerung. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Aber der Bundesfinanzhof ist hier nicht penibel.

Der BFH ist gegenüber Rentnern großzügig, wenn es um die Anwendungsmöglichkeit der "Öffnungsklausel" geht. Sie ist  bei der abgestuften Besteuerung der Altersrenten bedeutsam. Der Besteuerungsanteil steigt bekanntlich von 50% in 2005 auf 100% in 2040 an.

Der Rentner kann  für Jahre ab 2005 wählen, zumindest teilweise niedriger als nach der ab 2005 gültigen Rechtslage besteuert zu werden. Das gilt für den Teil der Rente, der auf Rentenversicherungsbeiträgen beruht, die vor 2005 gezahlt wurden und die über den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung hinausgegangen sind.

10 Jahre überm Höchstbeitrag

Um wählen zu können, muss der Rentner mindestens für 10 Jahre Rentenversicherungsbeiträge überm Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Das muss der Steuerzahler durch Bescheinigungen der betreffenden Versicherung bzw. des Versorgungsträgers nachweisen.Der Nachweis ist auch erbracht, wenn Sie Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr belegen können. Selbst, wenn diese erst im Zahlungsjahr rentenrechtlich wirksam werden.

Fazit: Ein Urteil, das zumindest einen kleineren Teil an Rentnern erfreuen dürfte.

Urteil: BFH, X R 43/17

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