Geschlossene Immobilienfonds: Rückabwicklung steuerfrei
Die Rückabwicklung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds ist für Anleger steuerfrei.
Die Rückabwicklung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds ist für den Anleger oder eine Anlegergruppe steuerfrei. Bei einer Veräußerung der Anteile an die grundbesitzende vermögensverwaltende Personengesellschaft binnen zehn Jahren nach Erwerb muss der Erlös versteuert werden (BFH am 14.12.2016; Urteile vom 6.9.2016, Az. IX R 27/15, IX R 44/15, IX R 45/14). Dabei ist die Art des Besitzverhältnisses am Fonds egal. Sowohl bei einer unmittelbaren Beteiligung an dem Fonds als auch bei einer mittelbaren Beteiligung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gilt das Urteil. Auch der Grund und die Art der Rückabwicklung sind unerheblich. Ob die Rückabwicklung des Vertrags auf Rücktritt, Kündigung, der Leistung von Schadensersatz oder einem anderen Rückabwicklungsgrund beruht, bleibt außen vor. In den entschiedenen Fällen handelte es sich um Beteiligungen an „Schrottimmobilien“. Dabei handelt es sich um Immobilien ohne nachhaltige Ertragsaussicht. Die Anleger waren über ein Treuhandverhältnis jeweils mittelbar an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt. Nach Schadensersatzklagen gegen die vermittelnde Bank bot diese bei Klagerückziehungen den Rückkauf der Fondsanteile an.
Fazit: Rückabwicklungen sind in solchen Fällen steuerlich günstiger als Verkäufe.