Auch unter den Kosten...
Zur Kostenmiete gibt es ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin.
Sie können durchaus befristet eine Miete unterhalb Ihrer Kostenmiete verlangen. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn Sie einem Mieter eine Wohnung schmackhaft machen wollen. Einen Verzicht auf künftige Mieterhöhungen bedeutet dies auch bei preisgebundenen Wohnungen nicht. Die Miete kann daher später bis zur zulässigen Kostenmiete erhöht werden. So entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 18.2.2016, A. 65 S 2/16). In dem Fall war drei Mal binnen vier Jahren die Miete erhöht worden. Die Mieterin hielt die Mieterhöhungen für unwirksam, obwohl durch sie noch nicht einmal die Kostenmiete erreicht wurde. Laut Landgericht Berlin hat die Vermieterin durch die vereinbarte Miete nicht auf die zulässige Kostenmiete verzichtet. Der Umstand, dass eine unter der Kostenmiete liegende Nettomiete vereinbart wurde, biete dafür keinen Anhaltspunkt.
Fazit: Bei preisgebundenem Wohnraum können Sie die Kostenmiete immer verlangen – auch wenn Sie zunächst (freiwillig) darauf verzichtet hatten.