Bei Schadensersatz ist Schadensbeseitigung Pflicht
Schäden an Immobilien müssen tatsächlich beseitigt werden, wenn Schadensersatz gefordert wird. Erfolgt dies nicht, können die fiktiven Beseitigungskosten nicht mehr geltend gemacht werden. Damit erfolgt durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. 2. 2018, Az. VII ZR 46/17) eine Abkehr der bisherigen, jahrzehntelangen Rechtsprechung. Danach konnte der Besteller das mangelhafte Werk behalten und dennoch die Nettomängelbeseitigungskosten als Schadensersatz verlangen. Geschädigte hatten die Möglichkeit, höhere Kosten erstattet zu erhalten als tatsächlich angefallen waren. Die alte Regelung sorgte damit für eine ungerechtfertigte Bereicherung, urteilte der BGH.
Schadensbeseitigung erforderlich
Ein konkretes Fallbeispiel. Vertraglich geschuldet war die Lieferung gelber Fenster und Türen, tatsächlich kamen weiße. Der Besteller erhielt nach der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen des Schadensersatzes die fiktiven Mängelbeseitigungskosten ersetzt, durfte aber die weißen Fenster und Türen behalten.
Die weißen Fenster verkaufte der Geschädigte. Dadurch erzielt er einen höheren Kaufpreis als er es in der gelben Ausführung getan hätte. Im Ergebnis wurde der Besteller somit bessergestellt, als bei mangelfreier Leistung. Das kippte nun der BGH. Das Urteil findet rückwirkend Anwendung auf ab 1. Januar 2002 geschlossene Werkverträge.
Fazit:
Ein BGH-Urteil, das Sondererträge für Immobilienbesitzer beseitigt.