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Kurzzeitvermietung stärker reguliert

Dauer einer Kurzzeitvermietung gerichtlich geklärt

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Die Politik geht gegen den Wohnungsmangel vor und hat Kurzzeitvermietungen den Kampf angesagt. Aber jetzt müssen Gerichte klären, was als rechtswidrige Kurzzeitvermietung gilt. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat dazu entschieden.

Die Politik hat Kurzzeitvermietungen stärker reguliert - jetzt hat das Oberverwaltungsgericht NRW über die Dauer einer Kurzzeitvermietung entschieden. Das Urteil ist für Vermieter negativ. Denn eine Kurzzeitvermietung ist nicht nur die tage- oder wochenweise definiert. Nach dem Urteil der Richter gilt auch eine monatsweise Überlassung bis zu einer Dauer von 180 Tagen noch als rechtswidrige Kurzzeitvermietung. 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat die Möglichkeiten von Vermietern eingeschränkt. Der Fall: Eine Immobilienbesitzerin vermietete fünf Wohnungen üblicherweise über Monate. Das hatte das Wohnungsamt der Stadt Köln untersagt. Es sah darin eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum.  Es bestand per Verwaltungsakt darauf, die Immobilien als Dauerwohnungen zu vermieten. Dagegen klagte die Eigentümerin und verlor vor Gericht, weil die Wohnungen teilweise deutlich länger als 180 Tage vermietet waren, aber trotzdem keine wirkliche „Heimstätte“ vorlag. 

Fazit: Die monatsweise Vermietung bis zu 180 Tage gilt noch als rechtswidrige Kurzzeitvermietung und ist eine unzulässige Zweckentfremdung des Wohnraums.

Urteil: OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2022, Az.: 14 B 856/22

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