Extras dürfen auch etwas älter sein
Bei Sonderausstattungen Ihrer Immobilie können Sie über die Vergleichsmiete hinausgehen - auch wenn die Extras schon etwas schäbig aussehen.
Bietet Ihre zu vermietende Wohnung Besonderheiten, können Sie über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen. Dazu gehört bspw. die Sonderausstattung mit repräsentativen Merkmalen wie Spiegel, Stuck oder Kronleuchter. Das gilt auch dann, wenn die alte Pracht ein wenig schäbig ist, befand das Amtsgericht Charlottenburg (noch unveröffentlichtes Urteil, Az.: 210 C 42/15). Allerdings dürfen Abnutzungserscheinungen nicht über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen. Im konkreten Fall verlangte ein Vermieter einen Aufschlag zur ortsüblichen Miete unter Hinweis auf den repräsentativen Eingangsbereich des Hauses: Dieser war mit Treppenstufen aus Marmor, einem Spiegel, einem Kronleuchter, Stuck und Sisalbelag ausgestattet. Dass die ganze Pracht leichte Gebrauchsspuren aufwies, steht der höheren Miete nicht im Wege. Abnutzungserscheinungen mindern die Wohnwerterhöhung nach Meinung der Richter in einer Gesamtwertung nicht.
Fazit: Prüfen Sie, ob von Ihnen zu vermietender Wohnraum über werterhöhende Merkmale verfügt. Sie können natürlich auch vor der Neuvermietung entsprechende Aufwertungen vornehmen.