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Mieterhöhung ist zulässige Bedingung an die Erlaubniserteilung

Kein Anspruch auf Untervermietung der Einzimmerwohnung

Die Untervermietung einer Ein-Raum-Wohnung ist ungewöhnlich. Gesetzlich ist das nur möglich, wenn das Appartement komplett an den Untermieter geht. Und dann stellt sich auch noch die Frage: Kann der Vermieter seine Zustimmung davon abhänig machen, dass sich die Miete erhöht?

Wenn Mieter durch Untervermietung einen Extra-Gewinn einstreichen wollen, können Vermieter ihre Zustimmung von einer Mieterhöhung abhängig machen. Maßgeblich ist § 553 Abs. 2 BGB. Das hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden.

Die Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin hatte kurzfristig einen Job auf einem Kreuzfahrtschiff angenommen. Sie wollte deshalb ihre Wohnung für einige Monate untervermieten. Die Vermieterin verweigerte ihre Zustimmung, weil die Mieterin eine Erhöhung des Mietzinses ablehnte. Dabei wollte sie selbst einen erheblichen Gewinn von mehr als 50 % einstreichen.

Beteiligung am Gewinn angemessen

Das Landgericht stellte klar, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung gibt. Außerdem sei eine Erweiterung des Mietgebrauchs vorgesehen (Vermietung mit Gewinnabsicht), die der Vermieterin ohne eine eigene angemessene Mieterhöhung nicht zuzumuten sei.

Fazit: Der Mieter einer Einzimmerwohnung hat keinen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung der ganzen Wohnung.

Urteil: LG Berlin vom 9.9.2019, Az.: 64 T 65/19

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