Kein Recht auf Aufklärung
- Der Verkäufer muss ungefragt nur auf die Besonderheiten des Hauses hinweisen, die den Käufer vom Kauf abhalten könnten. Dazu gehören gesundheitsschädliche Baustoffe wie Asbest, Bleirohre oder Schwammbefall. Selbst wenn der Schaden bereits behoben wurde, muss der Verkäufer dies erwähnen.
- Weiß der Verkäufer selbst nichts davon (z. B. weil er das Haus selbst erst vor kurzer Zeit erworben hat) ist der Käufer im Nachteil.
- Der Verkäufer muss ehrlich antworten, wenn er gefragt wird. Der Käufer sollte seine Antworten in einem gemeinsamen Protokoll festhalten.
- Der Verkäufer muss nicht auf einen ehemals bestehenden und endgültig behobenen Schaden hinweisen (z. B. Wasserschaden).
- Sieht der Käufer bei der Besichtigung etwas für ihn Verdächtiges, sollte er hartnäckig und ausführlich nachfragen. Denn der Verkäufer muss nichts erwähnen, was der Käufer bei der Besichtigung selbst sehen könnte (z. B. Verfärbungen auf den Wänden).
Fazit: Beim Kauf sollten Sie sehr hartnäckig alles abfragen, was Ihnen ein- oder auffällt und die Antworten sorgfältig protokollieren. Mit einem unabhängigen Gutachter sind Sie auf der sicheren Seite. Als Verkäufer sollten Sie ehrlich sein, aber nur das Wichtigste von sich aus erzählen. Ein Makler kann diesen Job für Sie übernehmen.