"Keine Werbung" gilt auch für Briefkastenanlage
Wenn auf Briefkästen deutlich "Keine Werbung" zu lesen ist, dann ist auch das Ablegen von Flyern im Hausflur tabu. Bewohner eines Hauses, die schon keine Werbung erhalten möchten, legen erst recht keinen Wert auf wild abgelegte Werbung im Hausflur. Dadurch erhöhe sich der "Lästigkeitsfaktor" sogar erheblich, so das Amtsgericht München.
Im verhandelten Fall wurde einem Umzugsunternehmen untersagt, Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang abzulegen. Sämtliche Briefkästen der Anlage waren mit dem weit verbreiteten Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet. Nach Auffassung des Eigentümers habe das Unternehmen die Werbeflyer in rücksichtsloser Art verteilen lassen.
Beschuldigung der Verteilerfirma hilft nicht
Dem beklagten Unternehmen half auch nicht, dass eine Verteilerfirma die Reklame in den Hausflur abgelegt hatte. Sein Argument: Die Firma sei angewiesen, Werbung nur in nicht gekennzeichnete Briefkästen einzulegen. Darum treffe den Umzugsunternehmer keine Schuld. Das AG folgte dieser Argumentation nicht und es hatte eine Empfehlung für den Unternehmer parat. Er könne für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe mit der Verteilerfirma vereinbaren.
Fazit: Austräger von Prospekten dürfen diese nicht einfach in Hausfluren oder auf Briefkastenanlagen ablegen, wenn in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich keine Werbung erwünscht ist.
Urteil: AG München vom 18.3.2022, Az.: 142 C 12408/21