Maklervertrag darf sich automatisch verlängern
Ein Maklervertrag darf sich grundsätzlich automatisch verlängern. Doch nicht auf Basis einer versteckten Klausel. Das ist die Quintessenz eines Urteils des Bundesgerichtshofs.
Für die Veräußerung einer Eigentumswohnung hatte eine Frau einen "Alleinverkaufsauftrag" mit einem Makler geschlossen. Dieser war zunächst auf sechs Monate befristet. Eine Klausel, in einer Anlage zum Vertrag versteckt, sah aber vor, dass sich der Vertrag ohne rechtzeitige Kündigung immer wieder um drei Monate verlängert.
Makler verlangt Schadensersatz für entgangene Provision
Nach Ablauf der ersten sechs Monate hatte die Kundin über einen anderen Vermittler einen Käufer für die Eigentumswohnung gefunden – ohne allerdings der ursprünglich beauftragten Immobilienfirma zu kündigen. Der Makler verlangte Schadensersatz für die entgangene Provision in Höhe von 15.500 Euro.
Verlängerungszeit darf nur halb so lang sein
Der Fall durchlief alle Instanzen und landete jetzt vor dem BGH. Der erste Senat befand zunächst, dass eine automatische Vertragsverlängerung auch bei Immobiliengeschäften zulässig ist. Klare Ansage: Wird ein Maklervertrag nicht gekündigt, so darf sich dieser automatisch immer wieder verlängern.
Das gilt zumindest dann, wenn der neue Zeitraum nicht mehr als die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit beträgt. Trotzdem versagte das Gericht dem Makler seinen Schadensersatzanspruch. Und zwar deshalb, weil die entsprechende Klausel nicht prominent im Vertrag stand, sondern versteckt in einer beigefügten Anlage.
Fazit: Auch Maklerverträge können sich automatisch um die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängern, wenn eine entsprechende Klausel direkt im Maklervertrag vereinbart ist.
Urteil: BGH vom 28.05.2020, Az. I ZR 40/19