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Wohneigentum

Nur die Gemeinschaft darf klagen

Wohnungseigentümer beschäftigen oft die Gerichte. Aber nicht der einzelne Eigentümer, nur sie gemeinsam dürfen nach entsprechendem Beschluss Klage einreichen
Bei Gemeinschaftseigentum darf nur die Eigentümergemeinschaft klagen. Dem einzelnen Eigentümer ist das untersagt. Dies entschied das LG Frankfurt (Urteil vom 15. Februar 2017, Az. 2-13 S 128/16). Das gilt selbst dann, wenn der Verwalter zur Durchführung eines Verwalterbeschlusses gezwungen werden soll. Hier hatte ein einzelner Eigentümer geklagt, weil die anderen sich nicht rührten.

Verwalter haftet gegenüber Verband

Die Umsetzung von Beschlüssen obliegt nach dem Wohneigentumsgesetz dem Verwalter. Er haftet dem Verband der Wohnungseigentümer gegenüber auf Erfüllung und gegebenenfalls Schadensersatz.

Fazit: Es ist Aufgabe des Verbandes und nicht des einzelnen Wohnungseigentümers, Ansprüche auf die Durchführung von Beschlüssen gegenüber dem Verwalter durchzusetzen.

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