Sanierung und Modernisierung sind zu dulden
Ihre Mieter müssen typische Modernisierungsmaßnahmen dulden. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Miete erheblich steigt. Anders sieht es dagegen bei Luxusmodernisierungen aus, meint das Amtsgericht München in einer erst jetzt rechtskräftig gewordenen Entscheidung (vom 30.12. 2016, Az. 453 C 22061/15).
Der Fall: Eine Mieterin wohnte seit 1958 in einer Wohnung von etwa 100 qm. Die Kaltmiete betrug 517,66 Euro; ursprünglich waren es einmal 190 DM. Die geplanten Modernisierungsmaßnahmen (Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadrige Stromkabel) führten zu einer Erhöhung um 751,67 Euro auf dann 1.269,33 Euro.
Bloße Anpassung an die Moderne
Das Amtsgericht sieht dennoch eine Duldungspflicht der Maßnahmen durch die Mieterin. Denn diese Umbauten bedeuten lediglich eine derzeit angemessene Modernisierung, keineswegs übertriebenen Luxus. Damit stellt die Mieterhöhung keine unzumutbare oder grob unbillige Härte dar. Abgesehen davon, muss die Mieterin die Gründe für eine solche Härte innerhalb der gesetzlichen Frist dem Vermieter vollständig mitteilen
Fazit: Investitionen in den Bestand lohnen sich nicht nur. Sie sind auch rechtlich durchsetzbar.