Wer Handwerker in Schwarzarbeit beschäftigt, hat bei Mängeln keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Geld. Das entschied der BGH (Urteil v. 11.6.2015, VII ZR 216/14). Im verhandelten Fall waren Dachausbauarbeiten in Auftrag gegeben worden. Der Auftraggeber wollte vom Bauunternehmer eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Vereinbart war also, dass keine Umsatzsteuer gezahlt wird.
Wegen aufgetretener Mängel hatte der Auftraggeber anschließend Geld zurückverlangt. Das allerdings kann er nicht. Denn der Vertrag verstieß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Ihm steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, weil er für mangelhafte Werkleistung etwa zu viel bezahlt hatte.
Der Auftraggeber verstieß mit seiner Leistung (Zahlung) gegen ein gesetzliches Verbot. Allerdings verstieß auch der Bauunternehmer gegen das Gesetz. Er hätte gar keinen Anspruch auf Zahlung gehabt. Wichtig: Bei solchen Verstößen riskieren beide Seiten ein Bußgeld.
Fazit: Wer gegen das Gesetz verstößt, hat keinen Anspruch auf Behebung von Mängeln oder eine Rückerstattung von Geld.
Hinweis: Grundsätzlich sollten Sie Verträge natürlich rechtskonform und dabei so gestalten, dass Sie nach Baufortschritt zahlen. Außerdem ist ein Rückbehalt üblich (oft 10% der Bausumme), der erst nach mängelfreier Endabnahme fällig wird.