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Vermietung an Angehörige

Vorsicht vor Möblierung

Bei der Vermietung an Angehörige schaut der Fiskus besonders genau hin. In speziellen Fällen kann das für Sie steuerschädlich sein.

Bei der Vermietung an Angehörige schaut der Fiskus besonders genau hin. Leitlinie bleibt immer der Fremdvergleich: Würde man einem nicht zur Familie gehörenden Dritten ein Darlehen zu diesen Konditionen gewähren oder nicht? Insbesondere auch bei teil- oder vollständig möblierten Wohnungen kann die Vermietung an Verwandte deswegen steuerschädlich sein, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 3.11.2016, AZ:11 K 3115/14). Allerdings liegt der Fall noch beim BFH – er hat grundlegende Bedeutung. Grundsätzlich muss eine Vermietung an Angehörige mindestens zu 66% der ortsüblichen Miete erfolgen. Vermieten Sie eine Wohnung oder ein Haus an Angehörige nur zu 50% des ortsüblichen Mietpreises, können auch nur noch 50% der mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Zuschlag für Küche, Trockner und Waschmaschine

Im verhandelten Fall legte das Finanzamt noch einen „Möblierungszuschlag“ auf die ortsübliche Miete fest. Durch diesen Zuschlag rutschte die Vermietung unter die maßgebende Grenze von 66%. Dieser Zuschlag erfolgte, weil eine Einbauküche und die Nutzung eines Trockners sowie einer Waschmaschine mit vermietet wurden. Der Aufschlag erfolgte laut Finanzgericht zu Recht. Denn diese Ausstattungsmerkmale waren nicht im Mietspiegel berücksichtigt und die Miete entsprechend abgeleitet.

Fazit: Bei teil- oder ganzmöblierter Vermietung an Angehörige müssen Sie auch noch den Taschenrechner bemühen. Sonst geraten Sie in eine Steuerfalle.

Hinweis: So rechnete das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 1.6.2017, Az. 3 K 3278/14): Als Möblierungszuschlag wird demnach die Höhe der Aufwendungen geteilt durch die Nutzungsdauer zuzüglich einer angemessenen Verzinsung von 4% akzeptiert. Der Kauf und Einbau einer Einbauküche mit Anschaffungskosten von bspw. 12.000 Euro und einer Nutzungsdauer von zehn Jahren ergibt einen anzurechnenden Mietzuschlag von 1.248 Euro (1.200 p.a. zuzüglich 48 Euro Zinsen).

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