Wer nicht hören will, muss zahlen
Müll sortieren ist für einen Roboter eine hochkomplexe Arbeit, an der allerdings auch mancher Hausbewohner scheitert. Dabei ist Müll trennen ganz einfach, nachsortieren nur teuer.
Entstehen für den Vermieter erhöhte Müllbeseitigungskosten, weil die Mieter ihren Abfall fehlerhaft oder gar nicht trennen, dann kann er die Kosten umlegen. Dies hat das Amtsgericht (AmtsG) Frankenthal entschieden. Klare Ansage der Richter: Die Kosten für die Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens durch den Entsorger sind umlagefähige Betriebskosten.
Schriftlicher Hinweis blieb ohne Erfolg
Die Vermieterin hatte sogar schriftlich darauf verwiesen, dass die richtige Mülltrennung der Umwelt dient und den Geldbeutel der Mieter schont. Ihr Appell blieb ohne Erfolg.
Das Gericht betonte, es sei keineswegs sachgerecht, wenn die Vermieterin für das pflichtwidrige Verhalten ihrer Mieter haften müsse. Die Klage der Mieter gegen die Umlagekosten blieb deshalb erfolglos.
Fazit: Kosten zur Überprüfung einer richtigen Mülltrennung und für notwendiges Nachsortieren sind umlagefähige Betriebskosten.
Urteil: AmtsG Frankenthal vom 15.2.2019, Az.: 3a C 288/18