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„Opfergrenze“ neu berechnet

Bundesfinanzhof: Unterhalt trotz Jahresminus

Bei schwankenden Einkommen darf die „Opfergrenze“ – was man zum Leben nach Unterhalt für die steuerliche Anerkennung behalten muss – nicht nur für ein Jahr berechnet werden. 
Achten Sie bei der Zahlung von Unterhalt auf die Einhaltung der Opfergrenze. Die ist relevant dafür, ob die Unterhaltszahlungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Sie können Familienangehörigen also nicht beliebig viel Unterhalt zahlen. Dem Unterhalt Zahlenden muss selbst noch genügend Geld zum Leben bleiben. Die Einhaltung der Opfergrenze soll Steuerbetrug vermeiden. Denn: Zahlen Sie so viel an Unterhaltsberechtigte, dass Sie selbst nicht genug zum Leben haben, vermutet der Fiskus, dass das Geld unter der Hand wieder zurückfließt. Die steuerliche Anerkennung der Unterhaltszahlung wäre dann allerdings nicht korrekt, weil es gar keine außergewöhnliche Belastung wäre. Wichtig für die Gestaltung ist dabei der Blick auf die Zeitschiene. Denn der Fiskus darf nicht einfach nur ein Jahr betrachten. Vielmehr muss er gerade bei stark schwankenden Einnahmen etwa von Freiberuflern den Durchschnitt mehrerer Jahre betrachten. So entschied der Bundesfinanzhof gerade (BFH-Urteil vom 28.4.2016, Az. VI R 21/15). Der Fall: Der Kläger verdiente im Durchschnitt von drei Jahren 480.000 Euro jährlich. Im dritten Jahr wurde aber für drei Jahre rückwirkend eine Steuernachzahlung von 540.000 Euro von ihm gefordert. Das Finanzamt zog die Summe von seinem Jahreseinkommen ab. Folge: Der Steuerzahler hätte aus dem sich so ergebenden Minuseinkommen von 60.000 Euro die jährlichen Unterhaltszahlungen von zusammen 16.000 Euro für die beiden Söhne eigentlich nicht zahlen können. Damit strich das Finanzamt auch gleich die Anerkennung der außerordentlichen Belastung wegen zu geringen Einkommens (Nichteinhaltung Opfergrenze). Der BFH errechnete die Einhaltung der Opfergrenze jedoch anders. Er verteilte die Steuernachzahlung auf drei Jahre. Damit blieb dem Steuerpflichtigen nach dem Steuerabzug noch genügend Einkommen, um trotz Unterhaltszahlung die Opfergrenze einzuhalten.

Fazit: Achten Sie bei stark schwankenden Einnahmen und Steuerzahlungen bei Unterhaltszahlungen auf die Einhaltung der Opfergrenze. Berufen Sie sich im Streitfall mit dem Fiskus auf das positive BFH-Urteil.

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