Die Kosten bei der Steuer absetzen
Sie können die Kosten für Ihre Ferienimmobilie kostenmindernd ansetzen. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln.
Das Finanzgericht Köln macht einigen Ferienhauseigentümern ein verspätetes Ostergeschenk. Es urteilte: Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses können unter Umständen auch dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist (Urteil vom 17.12.2015, Az. 10 K 2322/13). Das gilt immer dann, wenn die Verwaltung des Hauses einer Fremdgesellschaft übertragen wurde und die Selbstnutzung vertraglich ausgeschlossen ist. Die Richter öffneten noch ein weiteres Tor zur Absetzbarkeit der Kosten. Liegen die Vermietungstage des Objektes nicht unter dem erzielbaren Durchschnitt in dieser Region, muss das Finanzamt den Verlust aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen. Es sei dann davon auszugehen, dass ein Überschuss erzielt werden soll, auch wenn die Prognose dem widerspricht. Finanzämter beharren gewöhnlich auf einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn sie die Kosten steuermindernd anerkennen sollen. Dazu muss die Prognose von Einnahmen und Kosten perspektivisch einen Überschuss zeigen. Der Fiskus nimmt – oft zu Recht – an, dass nicht der Ertrag, sondern der eigene Urlaub das Hauptmotiv für eine Ferienimmobilie ist. Deshalb verlangt er, dass die Prognose einen Totalüberschuss ergibt. Diese Anforderung haben die Kölner Finanzrichter jetzt deutlich eingeschränkt.
Fazit: Mit dem Urteil der Kölner Finanzrichter haben Sie jetzt Möglichkeiten an der Hand, die Kosten für Ihre Ferienimmobilie steuermindernd anzusetzen. Selbst wenn Sie sie selber nutzen.