Elterngeld: Verschiebung des Besteuerungsjahres
Bemessungsgrundlage für das Elterngeldes ist immer ein Steuerjahr. Verschiebungen sind im Einzelfall möglich.
Elterngeld wird immer nach dem letzten Steuerjahr berechnet. Es gilt nicht eine Frist von zwölf Monaten vor Geburt des Kindes. Denkbar ist allerdings bei Würdigung aller Gesamtumstände, dass nicht das letzte Steuerjahr als Basis genommen wird. Das gilt bei einer Kombination von Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit. Verluste aus selbständiger Tätigkeit werden dabei als Einkommen im Sinne des Elterngeldrechts berücksichtigt. Sie können aber auch zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld führen. Das entschied das Bundessozialgericht (Urteil vom 27.10.2016, Az. B 10 EG 5/15 R). Grundsätzlich gilt das letzte Steuerjahr als Bemessungszeitraum. Dies ist nach Meinung des Gerichts durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt und nicht gleichheitswidrig. Deshalb muss immer das Einkommen eines Steuerjahres betrachtet werden. Dennoch gibt es Ausnahmen: In dem Fall war eine Finanzbeamtin kurzzeitig selbständig tätig. Sie wollte das Elterngeld deshalb nicht auf Basis des verlustreichen Kalenderjahres 2012, sondern für die zwölf Monate vor der Geburt ihres Kindes – also für die Zeit alleiniger neuerlicher Beamtentätigkeit ohne Verluste vom November 2012 bis Oktober 2013. Eigentlich hätte damit das Jahr 2012 als Grundlage gelten müssen. Da fiel das Einkommen wegen der Verluste aber nicht üppig aus. Die Finanzbehörde (ihr Arbeitgeber) kam deshalb auf die Idee, das Jahr 2011 zu nehmen. Da war sie ja nur als Beamtin mit entsprechendem Einkommen tätig. Das geht, meinte das Bundessozialgericht, wenn die Frau einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Fazit: Der Staat ist seinen Beamten gegenüber großzügig. Ob er bei Selbständigen beim Elterngeld ähnlich freihändig mit den maßgeblichen Jahren hantiert, bezweifeln wir.