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Rücknahme nach Tod wirkungslos

Erbschaftssteuer: Scheidungsantrag wirkt ohne Vollzug

Ein von beiden Seiten akzeptierter Scheidungsantrag bindet auch nach dem Tod eines der beiden Ehepartner. Dies gilt zumindest für die Erbschaftssteuer.
Ist ein Scheidungsantrag gestellt, ist er beim Tod eines Betroffenen nicht mehr rückgängig zu machen. Der Überlebende kommt also nicht mehr in den Genuss der höheren Freibeträge für Ehegatten. Das entschied das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 30.3.2015, jetzt veröffentlicht, Az. 2 Wx 55/14). Dies ist auf eine wenig bekannte Klausel im Ehegattenerbrecht im BGB zurückzuführen. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 stellte eine Ehefrau einen Scheidungsantrag. Diesem Antrag stimmte der Ehemann nach einigem Hin und Her zu. Im Mai 2014 starb schließlich der Ehemann, bevor es zu einer rechtskräftigen Ehescheidung kam. Die Witwe erklärte mit Zustimmung des Bevollmächtigten ihres verstorbenen Ehemannes die Rücknahme des Antrags auf Ehescheidung. Sie begründet dies damit, dass es kurz vor dem Tod ihres Ehemannes zu einer Aussöhnung gekommen sei. Und sie beantragte nun einen Erbschein, der sie als Miterbin neben den drei Kindern des Erblassers ausweisen sollte. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bleibt aber dennoch ausgeschlossen. Die Rücknahme des Scheidungsantrags hilft nicht, weil allein der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. Ein bereits ausgeschlossenes Ehegattenerbrecht lebt nicht rückwirkend wieder auf.

Fazit: Wer zu spät kommt, den bestraft der Tod.

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