Fälschlich gezahlte Strafsteuer rückabgewickelt
Bis 2005 ging das noch: „Vergessliche Steuerzahler" konnten beim Finanzamt eine „Nacherklärung" einreichen. Die war strafbefreiend und günstig. Der Steuerzahler musste den nachzuzahlenden Betrag selbst berechnen und umgehend überweisen.
Hat sich der Steuerzahler aber zu seinen Ungunsten vertan, wird alles wieder rückabgewickelt. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler zu Unrecht von einem Steuerdelikt ausgegangen ist, eine Nacherklärung abgegeben und pauschal Steuern nachgezahlt hat. Stellt sich später heraus, dass doch alles seine Ordnung hatte und dem Steuerzahler keine Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung oder Vergleichbares angelastet werden kann, muss das Finanzamt die mit der Nacherklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufheben und die gezahlten Pauschalsteuern rückerstatten. Das verlangt der BFH.
Vermögensübertragung war nicht schenkungssteuerpflichtig
Im Urteilsfall hatte die verstorbene Mutter Vermögen auf eine Familienstiftung in Liechtenstein transferiert. Die Testamentsvollstreckerin für den Nachlass der Mutter gab im Mai 2004 gegenüber dem Finanzamt in Bezug auf die ihrer Ansicht nach durch die Vermögensübertragung der Mutter auf die Stiftung ausgelöste Schenkungsteuer eine strafbefreiende Erklärung nach Maßgabe des StraBEG ab.
Später stellte sich heraus, dass die Vermögensübertragung auf die Stiftung nicht der Schenkungsteuer unterlegen hat. 2008 beantragte die klagende Tochter die Rückerstattung der durch die Testamentsvollstreckerin fälschlich bezahlten Schenkungsteuer. Der BFH bestätigte jetzt ihren Erstattungsanspruch.
Fazit: Zu Unrecht gezahlte Strafzahlungen ans Finanzamt können rückerstattet werden.
Urteil: BFH, II R 8/16