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Schulgeld von Privatschulen sind als Sonderausgaben abziehbar

Finanzamt muss Schultyp prüfen

Schulgeld für Privatschulen im Inland kann als Sonderausgabe anerkannt werden. Die Prüfung, ob die Schule tatsächlich als solche anerkannt werden kann, unterliegt dem Finanzamt. Der Steuerzahler muss keine Bescheinigungen besorgen.

Schulgelder an Privatschulen sind als Sonderausgaben abziehbar. Ob die Schule die staatlichen Vorgaben erfüllt, müssen nicht Sie als Steuerzahler durch Bescheinigungen etc. nachweisen. Vielmehr ist es laut Bundesfinanzhof dem zuständigen Finanzamt zuzumuten, das selbst zu tun, entschied der BFH (Urteil vom 20. 6. 2017, Az. X R 26/15).

Staatlich anerkannter Abschluss

Denn Privatschulen müssen staatlich anerkannt sein. Nur dann werden deren Abschlüsse in den Bundesländern anerkannt. Dazu prüfen die Kultusministerien die Lehrpläne, die Lehrerschaft etc. – darauf muss sich das Finanzamt verlassen und darf nicht weitere entsprechende Nachweise vom Steuerzahler verlangen.

Ein anerkannter inländischer Abschluss ist aber Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Dann dürfen Sie 30% des für Unterricht gezahlten Schulgelds, maximal 5.000 Euro jährlich pro Kind und Elternpaar, geltend machen. Unterbringungskosten, Verpflegung oder ähnliches werden nicht berücksichtigt.

Fazit: Ein den Steuerzahler entlastendes Urteil.

Hinweis: Die Schule muss nicht im Inland liegen. Sie kann im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelt sein (Schweiz). Jedoch muss ein inländisches Kultusministerium eines Bundeslandes, die Kultusministerkonferenz der Länder oder eine Zeugnisanerkennungsstelle den Abschluss von mittlerer Reife oder Abitur als gleichwertig mit einem an einer staatlichen Schule erworbenen anerkennen

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