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Steuern | Freistellungsauftrag

Freistellung: Chance für Spätzünder

Wer spät kommt, hat immer noch eine Chance - auch bei der Steuerfreistellung.
Banken müssen künftig selbst dann die Abgeltungssteuer korrigieren, wenn Sparer ihren Freistellungsauftrag verspätet einreichen. Der Bundesrat hat dafür gesorgt, dass im Jahressteuergesetz 2015 (offiziell heißt es dieses Mal Zollkodex-Anpassungsgesetz) diese Erleichterung für Kapitalanleger festgeschrieben wurde. Bislang hatten Anleger zwar einen Erstattungsanspruch, wenn sie ihren Freistellungsauftrag mit Verspätung vorlegten. In aller Regel lehnten die Banken eine Korrektur der abgezogenen Abgeltungssteuer ab – sie verwiesen darauf, dass die Sparer sich das Geld über die Steuererklärung zurückholen könnten. Genau das aber möchte der Fiskus in Zukunft vermeiden: Das Finanzamt will die Zahl der Steuererklärungen reduzieren, bei denen lediglich Kapitalertragsteuer erstattet werden soll. Solange die Bank Ihnen noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG ausgestellt hat, können Sie also künftig einen vergessenen Freistellungsauftrag nachreichen. Dann müssen die Banken zu viel erhobene Abgeltungssteuer korrigieren und an Sie zurücküberweisen. Der Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Ihre Zinserträge bis zu einem Pauschbetrag von 801 Euro (1.602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepartner) steuerfrei bleiben. Sie können den Freistellungsauftrag einer einzelnen Bank erteilen – oder die Summe auf verschiedene Institute verteilen. Wichtig: Überprüfen Sie mindestens einmal jährlich Ihre Freistellungsaufträge – und passen Sie diese bei Portfolioveränderungen an.

Fazit: Achten Sie trotz der erleichterten Vorschriften darauf, Ihren Freistellungsauftrag rechtzeitig zu erteilen. So vermeiden Sie Zinsverluste durch unnötige Steuerabzüge.

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