Gegenleistung löscht Anerkennung
Wer Spenden steuerlich anerkennen lassen will, darf dafür keine Gegenleistung erhalten.
Gibt es einen direkten Bezug auf eine Gegenleistung durch die gemeinnützige oder kirchliche Organisationen, die eine Spende erhalten hat, ist eine Anerkennung als Sonderausgabe ausgeschlossen. So entschied der BFH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 9.12.2014, Az. X R 4/11). Grundsatz: Bei der Spende geht demnach Fremdnutz vor Eigennutz. Sie muss freiwillig und ohne die Erwartung eines Vorteils gegeben werden. Der Fall: Der Kläger verhandelte mit einer spendenberechtigten Organisation über den Kauf eines Grundstücks. Dabei avisierte er offenbar auch eine größere Spende. Dadurch erhielt er nach längerem Hin und Her den Zuschlag für den Grundstückskauf zu einem recht günstigen Preis. Später leistete er an eine Unterorganisation der Grundstücksveräußerin eine offenbar erhebliche Spende. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht unterstellten daher einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und späterer Spende. Daran sah sich auch der BFH gebunden. Der Mann bekommt deswegen keinen Steuerabzug für seine Spende.
Fazit: Vermeiden Sie jede Gegenleistung für eine Spende. Nur dann können Sie mit der steuerlichen Anerkennung der Spende rechnen.