Günstigerprüfung durchführen
Für die Günstigerprüfung gelten bestimmte Fristen. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.
Sie können die so genannte Günstigerprüfung nur innerhalb der bestehenden Einspruchs- und sonstigen Fristen beantragen. Dies hat jetzt der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (Urteil vom 12.5.2015, veröffentlicht am 2.9.2015, Az. VIII R 14/13). Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin Einnahmen aus Kapitalerträgen nicht in der Steuererklärung geltend gemacht. Ihre Begründung: Mit der Abgeltungsteuer sei für sie alles erledigt. Dass sie hätte günstiger davonkommen können, hatte der Klägerin ihr Steuerberater offenbar nicht gesagt. Nach dem Erlass und der Bestandskraft des Steuerbescheides stellte die Klägerin dann aber doch einen Antrag auf Günstigerprüfung. Diese hätte ergeben, dass die Abgeltungsteuer angesichts ihres Einkommens zu hoch ausfiel, sie also die Einnahmen aus Kapitalerträgen niedriger hätte versteuern können. Doch die Frist für einen Einspruch war bereits abgelaufen. Und der Fristablauf war ihre Schuld. Denn die Steuerpflichtige hatte ja eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten. Dass sie darauf nicht reagierte, war einzig und allein ihr Verschulden. Eine Korrekturmöglichkeit für „neue Tatsachen“ ist laut BFH jedoch nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft.
Fazit: Halten Sie Ihren Steuerberater an, immer auf eine Günstigerprüfung zu achten. Eigentlich soll das Finanzamt dies von sich aus tun – was in der Praxis leider nicht immer passiert, wie der beschriebene Fall gezeigt hat.