Noch zahlen Sie keine Schenkungssteuer, wenn Sie Ihrem Ehepartner ein so genanntes Familienheim schenken. Mit der Neuordnung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts könnte sich dies aber ändern. Wenn Sie wegen dieses Risikos noch vor der gesetzlichen Neuordnung handeln wollen, sollten sie unbedingt auf die steuerlich geltenden Rahmenbedingungen achten.
Nur das tatsächliche Familienheim ist schenkungssteuerfrei. Eine Ferienwohnung oder ein Zweitwohnsitz sind dagegen nicht begünstigt. Dies hat der BFH bereits vor einem Jahr entschieden. (Urteil vom 18.7.2013, Az. II R 35/11).
Fazit: Wir rechnen ohnehin mit mindestens einem Jahr, bis das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt sein wird. Bis dahin können Sie in Ruhe prüfen, ob eine eventuelle Verlegung Ihres Lebensmittelpunktes auch steuerlich interessant sein könnte.