Korrekt abgezinst als Erbe zu versteuern
Nur wer eine Zugewinnausgleichsforderung korrekt abznst, kann sie als Erbe versteuern.
Eine Zugewinnausgleichsforderung ist nur abgezinst als Erbe zu versteuern. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 10.9.2015, Az. 3 K 1870/13 Erb). Gleiches gilt für die vorangegangene Zinsschenkung. Der Fall: Der Kläger und seine Ehefrau beendeten ihren bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Laut notariellem Ehevertrag stand der Ehefrau nach vereinbarter Gütertrennung eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 375.000 Euro zu. Diese stundete sie dem Ehemann (Kläger) auf Lebenszeit zinslos. Weniger als zehn Jahre später verstarb die Ehefrau und der Kläger wurde Alleinerbe. Das Finanzamt wollte daraufhin die Zugewinnausgleichsforderung mit ihrem Nennwert (375.000 Euro in diesem Fall) bei der Erbschaftsteuer ansetzen. Dazu forderte es den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einem Betrag von gut 190.000 Euro als Vorschenkung. Dieser Betrag kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit des Klägers zustande. Das mit der Angelegenheit befasste Gericht entschied jedoch anders. Die Zugewinnausgleichsforderung wurde mit einem abgezinsten Wert von 177.000 Euro angesetzt. Ausschlaggebend war die statistische Lebenserwartung des Klägers. Der Vorteil der zinslosen Stundung wurde dagegen nur mit 90.000 Euro, also entsprechend der erreichten Lebenszeit der verstorbenen Ehefrau, bewertet.
Fazit: Die korrekte Abzinsung des Zugewinnausgleichs kann erheblich Steuern sparen. Berufen Sie sich ggf. auf o.g. Urteil – auch wenn der Fall unter Az. II R 51/15 noch endgültig vom BFH entschieden werden muss.