Lohnsteuer für Aktien-Rabatt
Verbilligt abgegebene Belegschaftsaktien bedeuten einen geldwerten Vorteil. Dieser unterliegt der Lohnsteuer.
Wer als Teil seines Lohnes verbilligte Aktien zugeteilt bekommt, muss den gewährten Rabatt versteuern. Konkret: Die Differenz der rabattierten Aktien zum Marktpreis gilt steuerlich als geldwerter Vorteil. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8.5.2014, Az. VI R 73/12) entschieden. Das gilt auch dann, wenn Sie Vorstand einer AG sind und sich selbst Aktien zukommen lassen. Stichtag für die Bewertung des Aktienrabatts ist der in der Zahlungsvereinbarung vertraglich festgelegte Stichtag für den Aktienbezug. Der in diesem Vertrag fixierte Wert der Aktie wird mit dem Marktwert des Papiers an diesem Tag verglichen. Ein Beispiel: Zum Stichtag notiert die Aktie an der Börse mit 35 Euro, die Belegschaftsaktien werden aber zu 25 Euro ausgegeben. Somit beträgt der Rabatt 10 Euro je Aktie. Für 500 Aktien beläuft er sich somit auf 5.000 Euro. Diese Summe ist als geldwerter Vorteil zu versteuern, der Bezugsberechtigte muss darauf Lohnsteuer abführen. Dabei ist auch unerheblich, ob bereits am Stichtag die Aktien gekauft werden.
Fazit: Entscheidend für die Attraktivität von Belegschaftsaktien ist auch die Besteuerung - und für diese ist ausschließlich der Vertragszeitpunkt wichtig.