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Wird das Elternhaus geerbt...

Neubau steuerschädlich

Das Elternhaus: eine "Bruchbude", doch die Abrissbirne ist keine Option. Denn dann sind Sie steuerlich im Nachteil.
Sie können Ihr Elternhaus steuerfrei erben. Die Freistellung geht aber verloren, wenn Sie das Haus abreißen. So entschied das Finanzgericht München (Urteil vom 22.10.2014, Az. 4 K 847/13 sowie Urteil vom 24.2.2016, Az. 4 K 2885/14). Je Kind und Elternteil gibt es bei der Erbschaftsteuer einen allgemeinen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Zusätzlich bleibt das Elternhaus steuerfrei, wenn das Kind unverzüglich selbst einzieht und mindestens zehn Jahre dort wohnt. Zudem darf die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein. Steuerunschädlich ist eine Modernisierung, Sanierung oder Renovierung. Der Abriss dagegen führt laut Gericht zum Verlust der Steuerfreistellung, weil Sie dadurch nicht mehr in das eigentliche Familienwohnhaus einziehen können. Dies gilt auch dann, wenn der Abriss des alten Gebäudes für den Erben aus bautechnischen, ökonomischen oder ökologischen Gründen unvermeidbar gewesen ist. Die Abrisskosten dürfen auch nicht steuermindernd vom Erbe abgezogen werden.

Fazit: Sie müssen selbst rechnen, ob das Wohnen in einer „Bruchbude“ besser für Sie ist als der Verzicht auf die Steuerfreistellung.

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