Verleihen Sie privat Geld, können Sie den Fiskus nicht an einem möglichen Totalverlust steuerlich beteiligen. Das meint das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.3.2015 Az. 7 K 3661/14 E). Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist demnach nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Der Fall: Ein Ehepaar hatte einem Verwandten einen Kredit über knapp 25.000 Euro gewährt – zu einem Zinssatz von 5%. Nach gut einem Jahr konnte der Betreffende die Zinsen nicht mehr zahlen, ein weiteres Jahr später wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust der Kreditgeber laut FG Düsseldorf zu Recht nicht. Denn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehöre der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art – also auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers erfülle keinen dieser Tatbestände. Darum könne ein solcher Verlust auch nicht als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Fazit: Private Darlehen gehen weiter allein auf Ihre Kappe. Wer privat Geld verleiht, geht voll ins Risiko.
Hinweis: Der behandelte Fall liegt nun letztinstanzlich dem BFH vor (Az. VIII R 13/15). Die Entscheidung steht in Kürze an. Eine grundlegende Änderung der Aussage erwarten wir nicht.