Prozesskosten selten absetzbar
Die Kosten eines Arzthaftungsprozesses gelten als außergewöhnliche Belastung - unter einer Voraussetzung.
Sie können die Kosten eines Arzthaftungsprozesses als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist: Ohne die Anerkennung verlieren Sie Ihre Existenzgrundlage oder können Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen. So entschied der BFH (Urteil vom 17.12.2015, jetzt veröffentlicht, Az. VI R 78/13). Im entschiedenen Fall klagte eine Patientin, die aufgrund eines Behandlungsfehlers eine Erwerbsunfähigkeitsrente beanspruchte. Nun muss geklärt werden, ob der Prozess wegen eines existenziell wichtigen Bereichs geführt wird. Dann wären die Kosten bspw. auch für ein Gutachten eine außergewöhnliche, steuerlich anzuerkennende Belastung.
Fazit: Nur wenn Sie am Rande der Existenz stehen, werden außergewöhnliche Kosten anerkannt.