Rente steuerpflichtig
Renten aus Stiftungen sind steuerpflichtig. Besteuert wird aber nur der Ertragsanteil.
Rentenzahlungen aus Stiftungsvermögen sind steuerpflichtig. Aber nicht der volle Betrag unterliegt der Einkommensteuer. Zu versteuern ist nicht die Rente in voller Höhe, sondern, wie auch sonst bei Renten, der so genannte Ertragsanteil. Dies entschied der BFH (Urteil vom 15.7.2014, Az.: X R 41/12). Maximal sind 59% der Rente steuerpflichtig. Die Höhe dieses Zinsanteils ist gesetzlich im Einkommensteuergesetz geregelt und hängt vom Alter des Rentenempfängers bei Beginn der Rentenzahlungen der Stiftung ab. Eine Alternative zur laufenden Steuerzahlung auf eine Rente ist eine Einmalausschüttung beim Ableben. Neben dem eventuellen Freibetrag kommt hier der deutlich niedrigere Steuersatz auf Erbschaften zum Tragen. Laufende Steuern fallen dann nicht an. Die Stiftungssatzung müssten Sie aber entsprechend ausgestalten.
Hinweis: Laufende Zahlungen aus Stiftungen zu Lebzeiten unterliegen der normalen Einkommensteuer.
Fazit: Erträge aus Stiftungen sind nicht grundsätzlich steuerfrei. Sie können die Steuerhöhe aber durch deren Gestaltung beeinflussen.