Wenn Sie in Spanien ansässig sind, müssen Sie Auskunft über Ihr im Ausland befindliches Vermögen geben. Diese Verpflichtung nach dem „Modelo 720“ gilt seit Oktober 2012. Sie wird derzeit aber nicht exekutiert, weil dem EuGH ein gegen die Vorschrift eingeleitetes Verfahren vorliegt.
Angesichts des erweiterten Austauschs von Informationen innerhalb der EU wird die Anzeigepflicht wohl Bestand haben. Seien Sie darauf vorbereitet. Nach Modelo 720 müssen Sie einmalig angeben:
ausländische Bankkonten mit einem Vermögen über 50.000 Euro
Kapitalvermögen wie Wertpapiere, Aktien, Versicherungen sowie Ansprüche an Gesellschaften, Lebensversicherungen oder Rentenansprüche über 50.000 Euro
Immobilien im Ausland oder Rechte daran im Wert von über 50.000 Euro
Keine Verpflichtung zur Angabe besteht bei Bargeld, Autos, Schmuck, Booten usw.
Haben Sie die Erklärung schon abgegeben, müssen Sie ggf. nachlegen. Eine neue Erklärung ist erforderlich, wenn in einem der drei bezeichneten Bereiche eine Vermögenssteigerung von mindestens 20.000 Euro zu verzeichnen ist oder wenn in einem Bereich erstmalig der Betrag von 50.000 Euro überschritten wurde. Wenn ein Bereich wegfällt, ist dies meldepflichtig.
Die angedrohten Bußgelder und Strafzahlungen sind happig. Gefordert werden 52% des Vermögenswertes sowie eine Strafgebühr in Höhe von 150% der Gesamtsteuerschuld der Einkommenssteuer. Auch wenn das Verfahren momentan ausgesetzt ist, sind Sie nicht aus dem Schneider. Eine Verjährung ist bei „Modelo 720“ für die Strafvorschriften nicht vorgesehen.
Fazit: Das BMF hat bisher nicht die Absicht, dem spanischen Vorgehen zu folgen. Wenn der EuGH es grundsätzlich billigt, viele Informationen durch den grenzüberschreitenden Austausch quasi automatisch kommen oder angefordert werden können und zudem eine Vermögenssteuer wieder eingeführt wird, kommt ein solches Modell auch bei uns.