Überhöhte Mietzahlungen sind keine verdeckte Gewinnausschüttung und stellen daher auch keine Schenkung dar. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster wurde allerdings noch zur letztlichen Klärung dem BFH vorgelegt (FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2015 zum Urteil vom 22.10.2015, Az. 3 K 986/13; BFH, Az. der Revision: II R 54/15).
Der Fall: Eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Geschäftsführers war, vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH. Diese gehörten dem Geschäftsführer privat. Die Betriebsprüfung ergab einen überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen und damit einer höheren Körperschaftsteuer der GmbH. Das reichte dem Finanzamt aber noch nicht.
Die verdeckten Gewinnausschüttungen wertete der Fiskus zusätzlich auch noch als Schenkungen an den Geschäftsführer. Daraufhin forderte er Schenkungsteuer. Diese Sichtweise lehnte das Gericht jedoch ab. Schenkungsteuer gelte nur für freigebige Zuwendungen. Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden, unterlägen dagegen der Einkommensteuer. Denn die Mietzahlungen stellten beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer entfiele, dürfe für die Beträge nicht auch noch Schenkungsteuer erhoben werden.
Fazit: Bleibt es bei der Entscheidung, ergeben sich ggf. interessante Gestaltungsmöglichkeiten bei ähnlich gelagerten Fällen – bspw. durch die Steuerung der Einkommensteuer mit Hilfe steuerlich optimierter Mietzahlungen.