Vergessene Aufwendungen lassen sich nicht nachholen
Vergessen Sie bloß nicht, Instandhaltungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Sie können die Abschreibung nämlich nicht nachholen, wenn der Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr schon bestandskräftig (rechtskräftig) geworden ist. Das hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, entschieden.
Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar den Erhaltungsaufwand im Jahr 2012 offenbar vergessen. Das bemerkten sie erst bei der Einkommensteuererklärung für 2015, also dem vierten von fünf möglichen Jahren, in dem diese Kosten bei der Steuer angesetzt werden können. Das Ehepaar wollte jeweils 50% des Erhaltungsaufwands aus 2012 in 2015 und 2016 nachholen. Geht nicht, so der BFH.
Entweder
Es bestehen nur noch folgende Optionen:
- Entweder entscheidet sich das Ehepaar für eine Verteilung auf vier Jahre. Dann darf es im Jahr 2015 als dem vierten Jahr noch 25% des Erhaltungsaufwands aus 2012 nachholen.
Oder
- Oder es entscheidet sich für eine Verteilung auf fünf Jahre. Dann darf es 2015 und 2016 als dem fünften Jahr jeweils ein Fünftel, 20% der Aufwendungen steuermindernd nachholen.
Hinweis: Grundsätzlich können Vermieter (nach § 82b Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) größere Aufwendungen für die Erhaltung, sprich Reparatur von vermieteten Gebäuden, welche überwiegend Wohnzwecken dienen und steuerlich nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen.
Vorteil: Erhaltungsaufwendungen dürfen normal sofort bei Zahlung der Rechnungen in voller Höhe abgesetzt werden. Zur optimalen Ausnutzung der Steuerprogression kann es aber günstiger sein, die Aufwendungen steuerlich auf zwei bis fünf Jahre verteilt anteilig abzusetzen und so in jedem Verteilungsjahre eine optimale Steuerersparnis zu erzielen. Im ersten Jahr kann sich der Steuerzahler frei entscheiden, auf wieviele Jahre er den Aufwand verteilen will, eines, zwei, drei, vier oder fünf Jahre.
Fazit: Gehen Sie nicht nachlässig mit den entsprechenden Kosten (und belegen) von Reparaturen am Haus um. Fallen Ihnen die Aufwendungen verspätet ein, sind die damit verbundenen Steuervorteile weitgehend perdu.
Urteil: Az. IX B 64/19