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Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Umzugskosten und doppelter Mietbelastung

Vorgetäuschter Eigenbedarf wird teuer

Einer Kündigung wegen Eigenbedarfs können sich Mieter oftmals nur schwer entziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) mahnt deshalb generell eine genaue Prüfung an. In jedem Fall kommt der Vermieter in arge Bedrängnis, wenn seine Angaben sich als falsch erweisen.

Für Vermieter, die Eigenbedarf nur vortäuschen, kann das ausgesprochen teuer werden. Der Schadensersatzanspruch des Mieters umfasst in diesen Fällen neben den tatsächlichen Umzugskosten und der doppelten Mietbelastung auch den Mietdifferenzschaden für die Dauer von sage und schreibe 3 ½ Jahren. Dies hat das Amtsgericht Coesfeld entschieden.

Nur vorgeschobener Eigenbedarf

Die Mieterin einer Wohnung erhielt die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Die Eigentümer wollte die Wohnung selbst nutzen. Nachdem die Mieterin eine neue Unterkunft angemietet und ausgezogen war, stellte sich heraus, dass die Vermieter selbst nicht ihre Wohnung nutzten. Die Mieterin klagte auf Schadensersatz. 

Der Vermieter konnte vor Gericht nicht plausibel darlegen, dass der Eigenbedarf nicht vorgeschoben war. Die Umzugskosten braucht die Vermieterin allerdings nicht zahlen, da diese nur durch einen Kostenvoranschlag der Umzugsfirma nachgewiesen wurden. Hätte es eine ordentliche Rechnung gegeben, wären auch diese Kosten noch fällig gewesen.

Fazit: Wer eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht, obwohl dieser nicht vorliegt, ist schadensersatzpflichtig. Urteil: AG Coesfeld vom 1.10.2019, Az.: 4 C 156/19
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