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Vorsicht bei der Schenkung mit Nießbrauch

Wenn der Kapitaldienst zur Steuerfalle wird

Passen Sie bei der Gestaltung des Nießbrauchsrechts auf, wenn die Eltern weiterhin Zins- und Tilgung für ein Immobiliendarlehen fortführen (müssen). Denn: Je höher der Kapitaldienst, desto höher kann dann die Schenkungsteuer ausfallen! Das ist die Folge eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs.

Passen Sie bei der Gestaltung des Nießbrauchsrechts auf, wenn die Eltern weiterhin Zins- und Tilgung für ein Immobiliendarlehen fortführen (müssen). Denn: Je höher der Kapitaldienst, desto höher kann dann die Schenkungsteuer ausfallen! Das ist die Folge eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs.

So kommt es dazu.

Eine gerade unter Angehörigen häufige Gestaltung ist, dass Eltern ihren Kindern das Eigentum an z.B. Immobilien übertragen. Gleichzeitig behalten sie sich aber den Nießbrauch, also den Ertrag der Immobilien, vor. Wenn die schenkungsteuerlichen Freibeträge überschritten sind, fällt für eine Schenkung von Grundstücken unter Nießbrauchsvorbehalt Schenkungsteuer an. Versteuert wird dabei die „Bereicherung“ des Beschenkten (gewöhnlich das Kind); das ist der Wert der Immobilien abzüglich des Kapitalwerts des Nießbrauchsrechts. Je höher der Wert des Nießbrauchsrechts ist, umso niedriger ist die grundsätzlich steuerpflichtige Bereicherung.

Und so rechnet der Bundesfinanzhof …

Der steuerliche Kapitalwert des Nießbrauchs errechnet sich aus einem Vielfachen des Jahreswerts der zu erzielenden Einnahmen aus dem Grundstück. Die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen werden von der Summe abgezogen. Das gilt auch für die vom Nießbraucher (nach § 1047 BGB im Innenverhältnis zum Grundstückseigentümer) zu tragenden Zinsen. Denn dem Nießbraucher steht nur der Reinertrag des Wirtschaftsguts zu, das er nutzen darf. Das Prinzip gilt aber auch für den Sohn als Beschenktem, so der BFH.

Fazit: Auch wenn die Beschenkten die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten mitübernehmen, die Eltern als Nießbraucher aber weiter den Kapitaldienst für die Immobilienfinanzierung (Tilgung und Zinsen) übernehmen, mindert dieser Kapitaldienst den Wert des Nießbrauchsrechts. Dadurch kann sich die Schenkungsteuer erhöhen.

Urteil: BFH II R 4/16

Empfehlung: Gestalten Sie Schenkung und Nießbrauch so, dass die Kinder den Kapitaldienst nicht nur pro forma, sondern tatsächlich mitübernehmen. Ein finanzieller Ausgleich lässt sich gewöhnlich auch anderweitig schaffen.

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