Voll steuerpflichtig
Vom Anleger erhaltene „Stückzinsen" sind seit 2009 in voller Höhe als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Und zwar auch dann, wenn das Wertpapier vor 2009 erworben und nach Ablauf der früheren einjährigen Spekulationsfrist verkauft wurde.
Missverständliche Interpretation führte zu falschen Hoffnungen
Das dürfte einige Enttäuschung auslösen. Denn aufgrund einer missverständlichen gesetzlichen Anwendungsregelung bei Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Auffassung vertreten, kassierte Stückzinsen seien nicht steuerpflichtig, wenn die zugrunde liegende Forderung bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor 2009 –gekauft worden war. Dieser Auffassung ist der BFH jetzt leider nicht gefolgt.
Fazit
Stückzinsen mussten vor wie nach Einführung der Abgeltung versteuert werden. Diese Besteuerung ist auch nicht verfassungswidrig.
Urteile: BFH VIII R 31/15 und VIII R 22/15