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Außenfenster zählen nicht zum Sondereigentum

Wer bestellt, zahlt

Ein Wohnungseigentümer lässt sich neue Fenster einbauen. Später stellt sich heraus: Das hätte eigentlich die Eigentümergemeinschaft finanzieren müssen. Sind die Kosten von allen auch nachträglich noch zu zahlen?

Ein Eigentümer, der die Fenster seiner Wohnung auf eigene Rechnung erneuert, kann nachträglich die anderen nicht zur Kasse bitten. Das geht auch dann nicht, wenn er der irrigen Annahme war, dies sei seine Sache und nicht die aller Wohnungseigentümer. Denn: Jede Maßnahme ist grundsätzlich im Voraus gemeinsam zu beschließen, stellte der BGH fest.

Urteil vom 14.6.2019, Az.: V ZR 254/17

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