Erhaltungsrücklagen: Wann sie als Werbungskosten gelten
Ein BFH-Urteil bestätigt: Ein Abzug von Erhaltungsrücklagen als Werbungskosten ist erst bei der tatsächlichen Verausgabung möglich. Denn das Recht wird bei Erhaltungsrücklagen anders ausgelegt als bei Vorschüssen für Betriebs- und Verwaltungskosten.