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Der Novelle 2. Entwurf

Wie chinesische Staatsunternehmen einkaufen sollen

Statue einer Justitia vor chinesischer Flagge. (c) Picture Alliance
Ausländisch-investierte Unternehmen werden es bei Ausschreibungen von Staatsbetrieben in China weiter schwer haben. Sie kommen kommen nicht darum herum, ihre öffentlichen Absatzkanäle zu überdenken.

Chinas Ministerium für Finanzen (MOF) hat einen 2. Entwurf zur Novelle des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegt – auch der sieht aus unserer Sicht keine wesentlichen Verbesserungen vor. Was das bedeutet, stellen wir Ihnen vor.

Schon der Ende 2020 vorgelegte Vorentwurf zur Novelle des PRC Government Procurement Law (GPL) wurde von vielen Auslandskommentatoren gerügt. Grund: mangelnde Vereinbarkeit mit Forderungen der WHO, verankert im Government Procurement Agreement (WTO-GPA). Seit 16. Juli 2022 liegt der 2. Entwurf vor. Laut unseren Rechtsexperten von SNB Law (Shanghai) zwar ein „in sich geschlossenes Gesetzeswerk“ zur Regelung des öffentlichen Beschaffungswesens. Internationale Erwartungen an Modernisierung würden nur bedingt erfüllt.

Begriff „Öffentlicher Auftraggeber“

Würde China die staatseigene Industrie dem Anwendungsbereich des GPL unterstellen, wäre das ein Quantensprung für chinesischen SOEs (staatseigene Unternehmen): mehr Rechte und Transparenz. Das würde auch im Einklang mit dem WTO-GPA stehen, dem China seit Aufnahme in die WTO im Jahr 2001 längst hätte beitreten sollen.

Die Einbeziehung ins GPL würde zwar im Vergleich zum Vorentwurf ein merkliches Plus darstellen. Aber: SNB anzuwenden auf staatliche Organe (Ämter, Behörden etc.), öffentliche Versorgungsanstalten (Krankenhäuser, Unis etc.), soziale Organisationen (u.a. Handelskammern) und „sonstige Beschaffungseinheiten“. Damit dürfte der Betrieb von Wasser-, Energie-, Verkehrs-, Telekommunikation- und Internet-Netzwerken gemeint sein.

Kauft Chinesisch!

Nach Art. 23 sind über öffentliche Ausschreibungen grundsätzlich chinesische Waren, Projekte und Dienstleistungen zu beziehen. Ausnahme: Das Ausgeschriebene ist nur zu „unvertretbaren Bedingungen“ zu ordern oder in China nicht erhältlich. Das war schon geltendes Recht. Der Entwurf setzt noch eins drauf: Bei Erreichen der entsprechenden Mehrwertrelationen sowie Erfüllung aller sonst anwendbarer Bedingungen sind in China hergestellte Waren zwingend mit Vorrang zu bewerten. Unklar bleibt, was „chinesische” bzw. „in China hergestellter Waren“ sind. Frage also: Werden Waren/Dienstleistungen ausländisch investierter Unternehmen in China bei Ausschreibungen gleichberechtigt behandelt? Unklarheit würde bereitwillig zu Lasten nicht chinesischer Unternehmen ausgelegt werden, meint SNB.

Nichtanwendbarkeit

Art. 24 (Staatssicherheit, Staatsgeheimnisse) besagt: Bei Vertraulichkeitsbedenken bekommt ein nicht-öffentliches Verfahren „den Vorzug“. Wie zu verfahren ist, falls die nötige Sicherheitsprüfung zu Bedenken führt, steht dort nicht. SNB geht davon aus, dass dann die Durchführung eines öffentlichen Bieterverfahrens nach wie vor unterbleibt.

Fazit: Der Entwurf bedeutet für ausländische und ausländisch-investierte Unternehmen keine Verbesserung. Sie kommen also nicht darum herum, ihre öffentlichen Absatzkanäle zu überdenken. Wir berichten weiter über das Verfahren.

WHO - Agreement on Government Procurement
https://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_gpa_e.htm


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