Wie Hinterziehungszinsen berechnet werden
Zinsen infolge einer Steuerhinterziehung sind ab dem Monat zu zahlen, in dem die Steuerhinterziehung vollendet worden ist. Hat der Steuerzahler eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung erhalten und entgegen gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. § 30 Erbschaftsteuergesetz) das Finanzamt darüber nicht durch die vorgeschriebene Anzeige informiert, beginnt der Lauf von Hinterziehungszinsen. Und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Schenkungsteuererklärung die Schenkungsteuer festgesetzt hätte. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.
Einige Monate Bearbeitungsfrist
Fazit: Bei einer Selbstanzeige sind Zinsen auf die hinterzogenen Steuern zu zahlen. Entscheidend für die Berechnung der Zinsen ist der Tag, ab dem das Finanzamt bei „normalem Geschäftsbetrieb“ den Vorgang bearbeitet hätte.
Urteil: BFH, II R 7/17