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Selbstanzeige befreit nicht von Zinsen auf hinterzogene Steuern

Wie Hinterziehungszinsen berechnet werden

Wird eine Steuerhinterziehung aufgedeckt, müssen nicht nur die Steuern nachgezahlt werden, sondern obendrein noch Zinsen. Konkret fallen Hinterziehungszinsen von 0,5% für jeden Hinterziehungsmonat, also 6% jährlich auf die hinterzogenen Steuern an. Eine Steuerhinterziehung kann auch dann vorliegen, wenn eine Steuererklärung nicht oder zu spät abgegeben wird.

Zinsen infolge einer Steuerhinterziehung sind ab dem Monat zu zahlen, in dem die Steuerhinterziehung vollendet worden ist. Hat der Steuerzahler eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung erhalten und entgegen gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. § 30 Erbschaftsteuergesetz) das Finanzamt darüber nicht durch die vorgeschriebene Anzeige informiert, beginnt der Lauf von Hinterziehungszinsen. Und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Schenkungsteuererklärung die Schenkungsteuer festgesetzt hätte. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.

Die Klägerin und ihr Ehemann reichten am 25.3.2010 eine Selbstanzeige beim Finanzamt ein. Damit meldeten sie Schenkungen der Mutter an die Klägerin und ihren Ehemann nach. Es handelte sich dabei um Guthaben auf Konten in der Schweiz. Sie waren zum Stichtag 17.04.2007 und 19.12.2007 auf die Klägerin und ihren Ehemann übertragen worden. Außerdem zeigte die Klägerin die Übertragung einer ihrer Mutter gehörenden Immobilie in der Schweiz zum Stichtag 17.7.2008 an. 

Einige Monate Bearbeitungsfrist

Das Finanzgericht ist im Urteilsfall davon ausgegangen, dass das Ehepaar die Schenkung spätestens nach drei Monaten dem Finanzamt hätte anzeigen müssen. Dann hätten die Ehegatten innerhalb von einem Monat die Schenkungsteuererklärung abgeben müssen. Das zuständige Finanzamt hat eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von acht Monaten für Schenkungsteuerbescheide. Es nahm folglich einen Beginn des Zinslaufs zwölf Monate nach Vollendung der Steuerhinterziehung an. Das wurde vom BFH revisionsrechtlich gebilligt.  Hinterziehungszinsen werden aber auch bei einer strafbefreienden Selbstanzeige fällig!

Fazit: Bei einer Selbstanzeige sind Zinsen auf die hinterzogenen Steuern zu zahlen. Entscheidend für die Berechnung der Zinsen ist der Tag, ab dem das Finanzamt bei „normalem Geschäftsbetrieb“ den Vorgang bearbeitet hätte.

Urteil: BFH, II R 7/17

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