Auswanderer müssen Finanzamt nicht alles offenlegen
Rückkehrwille muss nicht von Beginn an feststehen
Der Grundsatz lautet: Wenn der Steuerzahler nur "vorübergehend abwesend" ist, kann die Wegzugsbesteuerung nachträglich entfallen. Dazu muss er innerhalb von fünf Jahren wieder nach Deutschland zurückkehren und hier unbeschränkt steuerpflichtig werden. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass der Steuerzahler bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs einen Willen zur Rückkehr haben müsse, um von dieser Ausnahme zu profitieren.
Der BFH brach nun mit dieser Praxis. Der Rückkehrwille müsse nicht von Anfang an bestehen. Der Steuerzahler muss also nicht bei der Steuerbehörde nachweisen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs den Wunsch hatte, nach Deutschland zurückzukehren. Wenn er innerhalb der fünf Jahre nach Deutschland zurückkehre, sei das als Nachweis über die vorübergehende Abwesenheit ausreichend.
Fazit: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt, muss nicht sofort entscheiden, ob er vor hat innerhalb von fünf Jahren zurückzukehren.
Urteil: BFH I R 55/19