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Bundesfinanzhof bricht mit Praxis der Steuerverwaltung

Auswanderer müssen Finanzamt nicht alles offenlegen

Strand in Neuseeland. © WaitforLight / stock.adobe.com
Wer nur "vorübergehend" auswandert, kann von einer Ausnahme im Steuerrecht profitieren. Um dieses Privileg zu erhalten, verlangte das Finanzamt bislang aber, dass die Steuerzahler von Beginn an erklärten, wann sie denn zurückkehren würden. Der Bundesfinanzhof brach nun mit dieser Praxis.
Steuerzahler, die aus Deutschland wegziehen, können sich von der Wegzugssteuer befreien lassen, auch ohne Nachweis über ihren Rückkehrwillen. Das urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. 

Rückkehrwille muss nicht von Beginn an feststehen

Der Grundsatz lautet: Wenn der Steuerzahler nur "vorübergehend abwesend" ist, kann die Wegzugsbesteuerung nachträglich entfallen. Dazu muss er innerhalb von fünf Jahren wieder nach Deutschland zurückkehren und hier unbeschränkt steuerpflichtig werden. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass der Steuerzahler bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs einen Willen zur Rückkehr haben müsse, um von dieser Ausnahme zu profitieren.

Der BFH brach nun mit dieser Praxis. Der Rückkehrwille müsse nicht von Anfang an bestehen. Der Steuerzahler muss also nicht bei der Steuerbehörde nachweisen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs den Wunsch hatte, nach Deutschland zurückzukehren. Wenn er innerhalb der fünf Jahre nach Deutschland zurückkehre, sei das als Nachweis über die vorübergehende Abwesenheit ausreichend.

Fazit: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt, muss nicht sofort entscheiden, ob er vor hat innerhalb von fünf Jahren zurückzukehren.

Urteil: BFH I R 55/19

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